Impressum:
Verantwortlich für den Inhalt im Sinne § 6 Teledienstegesetz (TDG):
Stark Innovativ UG (haftungsbeschränkt)
Simsonstraße 15
98529 Suhl
Tel: 03681/3533-01
Fax: 03681/3533-02
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Inhaltlich verantwortlich: Martin Stark
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Stark Innovativ UG (haftungsbeschränkt)
Anschrift: Simsonstraße 15
98529 Suhl
Inhaber: Petra Stark
Geschäftsführung: Nico Stark und Martin Stark
Ust-IdNr.: DE272038092
Steuernummer: 171/120/03398
Handelsregister: Amtsgericht Jena HRB 505613
Gerichtsstand: Amtsgericht Suhl
- Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Auftragnehmer
übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den baubewanderten Kreisen gehört,
ein Exemplar der VOB Teil B und lässt sich den Empfang gesondert schriftlich bestätigen. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-
oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie
die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
- Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum
des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und
vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns -, Erd-,
Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen
gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, sind sie gesondert zu vergüten. 2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht
zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
- Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch
Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und
Ergänzungen des Auftrages.
- Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer,
die gesondert auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinba-
rungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss
enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende
Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab
Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen oder die Mehrwert-steuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
- Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämt-
liche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer
gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche zu stellen.
- Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftrag-
geber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen
des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er
zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung
des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
- Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird,
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B. Haftungsausschluss für die Statik bei Fertigung nach Konstruktionszeichnungen die durch den Auftraggeber erstellt wurden.
- Mängelansprüche
8.1 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls
als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in
Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen
(z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Ver-
letzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-
gehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für
fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu ver-
pfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der
Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt
mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rück-
trittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
- Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bei jeglichen Vertragsabschluss ist Suhl.
Stark Innovativ UG - Simsonstraße 15 - 98529 Suhl - Tel.: 03681/3533-01 - | Fax: 03681/3533-02 - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!